Zweitstudium
Zweitstudierende sind Bewerbende, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben.
Drei Prozent der Studienplätze werden für Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben.
Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
Auswahlmaßstäbe für Zweitstudienbewerbungen
Studienplätze werden nach den Kriterien »Prüfungsergebnis des Erststudiums« und »Gründe für das Zweitstudium« vergeben.
1. Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums
Für das Prüfungsergebnis gibt es folgende Punkte:
Note ausgezeichnet bzw. sehr gut | 4 Punkte |
Note gut | 3 Punkte |
Note befriedigend | 2 Punkte |
Note ausreichend | 1 Punkt |
2. Gründe für das Zweitstudium
Gründe für das Zweitstudium können sein:
1. Zwingende berufliche Gründe: Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert. | 9 Punkte |
2. Besondere berufliche Gründe: Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden:
Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge die beiden Studiengänge betrieben werden. | 7 Punkte |
3. Sonstige berufliche Gründe: Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich. | 4 Punkte |
4. Sonstige Gründe: Hier können alle Sachverhalte vorgebracht werden, die in 1. bis 3. nicht enthalten sind. Wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen. Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerberinnen und Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt. | 1 Punkt |
Wer ein Zweitstudium an der HTWK Leipzig plant, muss sich regulär bewerben und den Bewerbungsunterlagen folgendes beilegen:
- Eine Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums mit Gesamtprädikat - Zeugnisse, die erst nach dem 15.07. des Bewerbungsjahres ausgestellt werden, können nur innerhalb der Nachfrist bis 20.07. des Bewerbungsjahres (Ausschlussfrist) berücksichtigt werden.
- Formlose, schriftliche Begründung Ihres Zweitstudienwunsches mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit,
- Kopien aller Belege und Nachweise über zusätzliche Qualifizierungen und Tätigkeiten.
Erhebung von Studiengebühren
Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, können von den Studierenden Gebühren erhoben werden, wenn diese bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügen (bisheriges Studium).
In diesem Fall soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtstudiendauer seines Studiums die Regelstudienzeit seines bisherigen Studiums um 6 Semester überschreitet. (§ 13 Absatz 4 SächsHSG).
Die Gebühr wird auf Grund eines Gebührenbescheides erhoben, sie beträgt 400,00 EUR pro Semester und kann auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden, wenn eine besondere soziale Härte nachgewiesen wird (§ 2 SächsHGebVO i.V.m. § 59 Absatz 1 Nr. 3 SäHO).