Rücktritt, Krankheit und Versäumnis
Sind Studierende erkrankt und können daher nicht an einer Prüfung teilnehmen, bestehen folgende Möglichkeiten:
1) Sie werden automatisch angemeldet und können sich noch innerhalb der Fristen lt. Prüfungsplan abmelden → Abmeldung über QIS oder Formular Prüfungsabmeldung.
2) Es besteht keine Abmeldemöglichkeit mehr für eine Präsenzprüfung (z.B. Klausur oder mündliche Prüfung) und Sie treten wegen Krankheit von der Prüfung zurück → Formular Prüfungsrücktritt.
3) Es besteht keine Abmeldemöglichkeit für eine ortsungebundene Prüfung (Hausarbeiten, Belege, Projekte). Stattdessen beantragen Sie eine → Verlängerung der Abgabefrist.
Im Falle chronischer Erkrankungen können Sie vor der Prüfung gegebenenfalls einen Nachteilsausgleich beantragen.
Achtung: Prüfungen, zu denen Sie unentschuldigt fehlen oder deren festgelegte Bearbeitungszeit überschritten wird, gelten als nicht bestanden und werden mit Note 5 bewertet.
FAQ
Wann bin ich prüfungsunfähig?
Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aussagwert einer Prüfungsleistung für die Feststellung der „wahren“ Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich im jeweiligen Prüfungstermin eingeschränkt ist. Nicht erfasst sind von dieser Definition dauerhafte Einschränkungen der psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit. Sie stellen keinen Rücktrittsgrund dar.
Unbeachtlich sind auch Einschränkungen (z. B. Aufregung oder leichte Übelkeit), die ein normales Maß nicht überschreiten und damit keinen Krankheitswert haben (rechtliche Unerheblichkeit).
Einer eigenen Erkrankung ist die Erkrankung eines der eigenen elterlichen Sorge unterfallenden Kindes der zu prüfenden Person gleichgestellt.
Bei der Beurteilung ist zunächst zwischen einer erheblichen Minderung der allgemeinen Startchancen und einem bloßen Defizit der persönlichen Leistungsbereitschaft zu unterscheiden. Schwankungen der „Tagesform“ gehören zu jeder Prüfung; absolut gleiche Bedingungen können nicht verlangt werden. Außer Acht bleiben muss auch eine Leistungsminderung, die der Prüfling selbst zu verantworten hat, so etwa bei der Einnahme einer zu hohen Dosis eines Beruhigungsmittels. Auch bei Prüfungsangst ist abzugrenzen: Sie fällt regelmäßig in den Risikobereich der zu prüfenden Person und berechtigt in der Regel nicht zum Rücktritt.
Ich kann an einer Prüfung (Klausur, mündliche Prüfung) nicht teilnehmen! Was muss ich tun?
Sind Studierende verbindlich zur Prüfung angemeldet und besteht keine Abmeldemöglichkeit mehr, so können sie von Präsenzprüfungsleistungen (Aufsichtsprüfungen) aus wichtigem Grund zurücktreten.
Der häufigste Grund für einen Rücktritt ist die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit der zu prüfenden Person.
- Einholung eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit
- Rücktritt vom Prüfungsversuch
- Prüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses
Wenn Sie von einer Prüfung zurücktreten wollen, dann müssen Sie dies unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes gegenüber dem Prüfungsamt erklären (allerspätestens nach 3 Werktagen). Gleiches gilt wenn Sie eine Prüfung abbrechen müssen oder die Bearbeitungszeit einer ortsungebundenen Arbeit verlängert werden soll. Eine einfache Erklärung gegenüber der prüfenden Person ist in der Regel nicht ausreichend (Rücktrittserklärung). Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Dazu ist der Antrag zu verfassen, handschriftlich zu unterzeichnen und einzureichen.
Ich schaffe wegen Krankheit meine Prüfungsarbeit (Hausarbeit, Beleg oder Projekt) nicht rechtzeitig abzugeben! Wie gehe ich vor?
Im Falle ortsungebundener Prüfungen (Hausarbeiten, Belege, etc.) ist in der Regel kein Rücktritt von der Prüfung möglich. Vielmehr verlängert sich auf Antrag die Bearbeitungsdauer der jeweiligen Prüfung um die Zeit der ärztlich attestierten Prüfungsunfähigkeit.
Gehen Sie wie folgt vor:
- Einholung eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit
- Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit
- Prüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses
Wenn die Abgabefrist einer ortsungebundenen Arbeit verlängert wollen, dann müssen Sie dies unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes gegenüber dem Prüfungsamt erklären. Eine Erklärung gegenüber der prüfenden Person ist in der Regel nicht ausreichend (Rücktrittserklärung). Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Dazu ist der Antrag zu verfassen, handschriftlich zu unterzeichnen und einzureichen.
Wie und wann muss ich den Rücktritt einreichen?
Die Rücktrittserklärung und die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung sind ohne schuldhaftes Zögern einzureichen. Spätester Einreichungstermin für die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung ist der Ablauf des dritten auf den Prüfungstermin oder das Ende der Bearbeitungszeit folgenden Werktags.
Die postalische Einreichung erfolgt über die folgende Adresse:
HTWK Leipzig - Zentrales Prüfungsamt
Postfach 301166
04251 Leiepzig
Sie können die Rücktrittserklärung auch persönlich abgeben:
HTWK Leipzig - Zentrales Prüfungsamt
Eichendorffstraße 14
04277 Leipzig
Ein Einwurf in einen Fristbriefkasten ist ebenso möglich:
Geutebrück-Bau, Eingang Karl-Liebknecht- Str. 132
Eichendorffstraße 2, Eingang Kochstraße Ecke Eichendorffstraße
Wer bestätigt mir die Prüfungsunfähigkeit?
Im Regelfall genügt eine ärztliche Stellungnahme dahingehend, dass das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit nach ärztlicher Einschätzung feststellt wurde. Dafür sollte unbedingt das Formular der Hochschule verwendet werden.
Sofern Gebühren für das Attest anfallen, sind diese vom Studierenden zu tragen. Regelmäßig wird die Bescheinigung dabei nach Nr. 70 GOÄ als kurze Bescheinigung abzurechnen sein.
Ein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU – der „gelbe“ Zettel) genügt seit Wintersemester 2019/20 allerdings nicht mehr!
Sollten sich aus einzelfallbezogenen Umständen jedoch begründete Zweifel an dem Vorliegen der Prüfungsfähigkeit ergeben, können weitergehende Informationen zu den konkreten prüfungsbezogenen Beeinträchtigungen angefordert werden. Über das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit entscheidet abschließend allein der Prüfungsausschuss.
Was ist beim Rücktritt von der Prüfung zu beachten?
Bei der Verfahrensweise ist zu beachten, dass die Erklärung des Rücktritts grundsätzlich vor Antritt der Prüfung erfolgen muss. Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass die zu prüfende Person in Kenntnis des Rücktrittsgrundes eine Prüfung antritt und den Rücktritt erst erklärt, wenn sie möglicherweise erkennt, dass ihr die Aufgabe zu schwer erscheint und sich auf diese Weise gegenüber der Mitstudierenden einen unlauteren Vorteil verschafft.
Nur ausnahmsweise kann der Rücktritt erst später erklärt werden, etwa wenn ein Rücktrittsgrund erst während der Prüfungssituation eingetreten ist oder sich die Krankheit oder akut und vor Prüfungsantritt unvorhersehbar verschlimmert hat. Diese Umstände wären durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen.
Das Beweisrisiko trägt insoweit die zu prüfende Person. Die Entscheidung will also wohl überlegt sein, weil es möglich ist, dass ein Rücktritt nicht genehmigt wird, weil der Rücktrittsgrund nicht (ordnungsgemäß/rechtzeitig/vollständig) belegt werden kann.
Wenn Sie von einer Prüfung zurücktreten wollen, dann müssen Sie dies unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes gegenüber dem Prüfungsamt erklären. Gleiches gilt wenn Sie eine Prüfung abbrechen müssen oder die Bearbeitungszeit einer ortsungebundenen Arbeit verlängert werden soll. Eine Erklärung gegenüber der prüfenden Person ist in der Regel nicht ausreichend (Rücktrittserklärung). Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Dazu ist der Antrag zu verfassen, handschriftlich zu unterzeichnen und einzureichen.
Ein Rücktritt nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ausgeschlossen.
Warum ist ein Rücktritt von der Prüfung so kompliziert?
Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob Studierende das jeweilige Studienziel erreicht haben. Durch das Absolvieren von Prüfungen sollen Studierende nachweisen, dass sie über einen dem Studienfortschritt entsprechenden Stand von Wissen, Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen verfügen sowie in der Lage ist, fachbezogene Aufgabenstellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erfolgreich zu bearbeiten und in angemessener Form schriftlich bzw. mündlich darzulegen oder durch Erschaffung eines Werkes zu belegen. Kennzeichen von Hochschulprüfungen ist dabei auch, dass die Leistung innerhalb begrenzter Zeit und der festgelegten Anzahl von Prüfungswiederholungen erfolgreich abgelegt werden muss.
Wer infolge körperlicher oder psychischer Leiden im Zeitpunkt der Prüfung nicht in der Lage ist, die normalen Leistungen zu erbringen und die „wahren Kenntnisse und Fähigkeiten“ zu zeigen, ist nach dem Grundsatz der Chancengleichheit berechtigt, von der Prüfung zurückzutreten und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen oder fortzusetzen. Aus Grundsatz der Chancengleichheit folgt aber auch, dass sich Studierende nicht durch das Vortäuschen einer Krankheit einen Vorteil gegenüber anderen erschleichen dürfen.
Wie muss ein ärztliches Attest für die Prüfungsunfähigkeit aussehen?
Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist durch eine ärztliches Attest in Form der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Sie bescheinigt, dass der Prüfungsrücktritt bzw. der Abbruch der Prüfung aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Leistungsfähigkeit des Studierenden zeitweise erheblich vermindert, gerechtfertigt ist. Der Prüfungsausschuss muss sich aufgrund der ärztlichen Angaben ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsunfähigkeit des Studierenden bilden können.
Im Regelfall muss der ärztlich ausgestellte Nachweis mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur untersuchten Person
- Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit
- ärztliche Einschätzung der Prüfungsunfähigkeit bzw. die Symptome oder der Name der Erkrankung
- Bestätigung, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt.
Bei stationärer Behandlung ist dem Prüfungsausschuss die Aufnahmebestätigung bzw. Liegebestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen.
Eventuelle Kosten der Bescheinigung sind vom Studierenden selbst zu tragen. Eine Kostenübernahme durch die Hochschule ist nicht möglich. Die Erhebung von Gebühren liegt im Ermessen und der Verantwortung der bescheinigenden ärztlichen Fachperson. Die Hochschule geht davon aus, dass die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung eine sogenannte kurze Bescheinigung nach Nr. 70 GOÄ ist und damit eine Gebühr zwischen derzeit 2,33 € - 8,16 € verursachen kann.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in der Regel hierfür unzureichend.
Kann ich trotz Prüfungsunfähigkeit an einer Prüfung teilnehmen?
Sollten Studierende trotz festgestellter eigener Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung teilnehmen, ist dies grundsätzlich möglich. Ihnen steht es frei, sich in Kenntnis der eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung zu unterziehen und sich dem Risiko des Nichtbestehens bewusst auszusetzen. In diesem Fall können Studierende sich mit Prüfungsbeginn auf eine vorhandene Prüfungsunfähigkeit nicht mehr berufen.
Sollten Studierende zuvor eine Rücktrittserklärung (nebst Nachweises der Prüfungsunfähigkeit) für die konkrete Prüfung eingereicht haben, müssen sie vor Beginn der konkreten Prüfung ausdrücklich schriftlich erklären, dass sie die Rücktrittserklärung zurück nehmen. Darin ist der ausdrückliche Wunsch auf Teilnahme an der Prüfung trotz Kenntnis des Risikos zu sehen (bewusste Risikoentscheidung). Ohne die ausdrückliche Erklärung der Rücknahme der Rücktrittserklärung vor Prüfungsbeginn ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht gestattet. Widrigenfalls absolvierte Prüfungen werden nicht bewertet und dürfen nicht in die Notenbildung von Prüfungen einbezogen werden.
Wann kann ich einen Nachteilsausgleich geltend machen und ein Rücktritt ist nicht möglich?
Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist nur gegeben, wenn wegen einer erheblichen vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aussagwert einer Prüfungsleistung für die Feststellung der „wahren“ Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich im jeweiligen Prüfungstermin eingeschränkt ist. Nicht erfasst sind von dieser Definition dauerhafte Einschränkungen der psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit. Sie stellen keinen Rücktrittsgrund dar. Unbeachtlich sind auch Einschränkungen (z. B. Aufregung oder leichte Übelkeit), die ein normales Maß nicht überschreiten und damit keinen Krankheitswert haben (rechtliche Unerheblichkeit).
Bei einem Dauerleiden handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf eine unbestimmte Zeit ohne sichere Heilungschance (ca. 6 Monate) bedingt. Hierfür ist gegebenenfalls ein Nachteilsausgleich möglich.
Zum Nachschlagen:
Abschlussprüfung
An der HTWK Leipzig wird über eine studienbegleitende Abschlussprüfung (d.h. die Abschlussprüfung setzt sich aus Modulprüfungen zusammen) festgestellt, ob Studierende das Studienziel erreicht haben.
Nach bestandener Abschlussprüfung werden der akademische Grad verliehen und Urkunde, Zeugnis etc. ausgestellt.
Je nach angestrebtem Abschluss sprechen wir von Bachelorprüfung, Masterprüfung oder Diplomprüfung.
Die Abschlussprüfung besteht aus Modulprüfungen.
Die Modulnoten gehen entsprechend der definierten Wichtungen (in der Regel die ECTS-Punkte) in die Bildung der Gesamtnote der Abschlussprüfung ein.
Abschlussmodul
Das Abschlussmodul ist je nach angestrebtem Abschluss das Bachelor- oder Mastermodul. Es ist in der Regel das letzte Modul des Studierenden und kann erst begonnen werden, wenn eine Mindestanzahl an Modulen und ECTS-Punkten erreicht wurde.
Es besteht aus der Abschlussarbeit, also der Bachelor- oder Masterarbeit, und in der Regel einer Verteidigung bzw. einem Kolloquium.
In der Abschlussarbeit sollen Studierende zeigen, dass sie in der Lage sind, ein fachspezifisches Problem innerhalb einer festgelegten Bearbeitungszeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Sie wird von einer Professorin bzw. einem Professor der HTWK Leipzig auf Vorschlag des Studierenden betreut.
Die Abschlussarbeit ist oft in einem Kolloquium zu verteidigen.
Im Kolloquium soll gezeigt werden, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, in einem Vortrag den Inhalt seiner bzw. ihrer Abschlussarbeit, die Methodik der Themenbearbeitung und die gewonnenen Ergebnisse zu erläutern und in einer wissenschaftlichen Diskussion zu verteidigen.
Abmeldung
Studierende können sich von Prüfungen, zu denen sie angemeldet sind, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt abmelden. Bitte beachten Sie die Abmeldefristen.
Die Abmeldung von Zweiten Wiederholungsprüfungen ist ausgeschlossen.
Anmeldung
Für jedes Pflichtmodul, an dem Sie laut Regelstudienablauf- und Lehrveranstaltungsplan teilnehmen, sind Sie zu den Prüfungen des Moduls automatisch angemeldet, es sei denn, Sie sind beurlaubt oder befinden sich in der Praxisphase.
Zu den Prüfungen der Wahlpflichtmodule müssen Sie sich gegebenenfalls selbst anmelden. Bitte prüfen Sie Ihre Anmeldungen im Studienportal.
Die Anmeldung zu einer Zweiten Wiederholungsprüfung erfolgt mit der Antragstellung.
Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen
Es ist möglich, sich individuell Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen und außerhalb von Hochschulen anrechnen bzw. anerkennen zu lassen.
Hierfür ist vor dem regulären Prüfungstermin ein Antrag an den Prüfungsausschuss mit allen für die Entscheidung notwendigen Angaben und Nachweisen zu stellen. Die Fristen zur Einreichung dieses Antrags finden Sie in ihrer Prüfungsordnung.
Für Auslandssemester wird die Anrechenbarkeit vorher geprüft und im Learning Agreement festgehalten.
Beglaubigungen
Bitte beachten Sie, dass das Prüfungsamt nicht befugt ist Beglaubigungen von Zeugniskopien anzufertigen. Wenden Sie sich bitte an den Justitiar der HTWK Leipzig (Herrn Birkenmaier) oder eins der Bürgerämter der Stadt Leipzig bzw. an ein Büro Ihrer jeweiligen Krankenkasse welche ebenfalls amtliche Beglaubigungen der Abschlussdokumente durchführen.
Bescheinigungen und Dokumente
Prüfungsbescheinigungen und -dokumente im Studium:
- Leistungsübersicht (für den Studierenden selbst im Studienportal)
- Leistungsnachweis (für Bewerbungen oder den Prüfungsausschuss)
- Leistungsnachweis nach §48 BAföG (Formular des BAföG-Amts mit Bestätigung des regulären Studienfortschritts)
- Transcript-of-Records (als englischer Notenspiegel für Auslandspraktika)
Prüfungsbescheinigungen und -dokumente nach dem Studium:
- Urkunde (Urkunde über erreichten Akademischen Grad)
- Zeugnis (Abschlusszeugnis mit Gesamtnote, Thema und Note der Abschlussarbeit und allen abgelegten Modulen mit ECTS-Punkten)
- Anlage zum Zeugnis (weist alle zusätzlich erbrachten Module aus)
- Diploma-Supplement (Erklärung zum Studienabschluss)
- Transcript-of-Records (als englisches Zeugnis)
- Leistungsbescheinigung (für Studienabbruch und Hochschulwechsel)
ECTS
Das "European Credit Transfer System" (ECTS) soll die Vergleichbarkeit von Studienleistungen und Abschlüssen für die gegenseitige Anerkennung erleichtern.
Das Ziel ist die Mobilität der Studierenden und Absolventen in Europa zu erhöhen und ein lebenslanges Lernen zu fördern. ECTS-Leitfaden 2015
Für ein abgschlossenes Modul werden Leistungspunkte nach dem ECTS (ECTS-Credits bzw. ECTS-Punkte) vergeben.
Sie spiegeln den Zeitaufwand (auch Arbeitslast oder Workload) des Moduls wider.
Ein ECTS-Punkt entspricht für einen durchschnittlich leistungsfähigen Studierenden einer Arbeitslast von 30 Zeitstunden.
Für die Ermittlung des Zeitaufwands (auch Workload oder Arbeitslast) werden folgende Aspekte berücksichtigt:
- Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
- Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen,
- Ableistung der Praxisphase,
- Selbststudium sowie
- Vorbereitung auf und das Ablegen von Prüfungen.
Ein Semester Vollzeitstudium entspricht 30 ECTS-Punkten. Daher ergeben sich für ein 6-semestriges Bachelorstudium ein Umfang von 180-ECTS-Punkten und für einen 4-semestrigen Master von 120 ECTS-Punkten (in Summe 300 ECTS-Punkte).
Eine größere Vereinheitlichung von Formularen und Bescheinigungen wie für das "Diploma Supplement", das "Learning Agreement" oder das "Transcript of Records" erleichtern ebenfalls die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse.
Lehrveranstaltung
Module umfassen neben Prüfungen auch Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Praktika.
Die Lehrveranstaltungen für Ihre Seminar- oder Studiengruppe für das aktuelle Semester können Sie dem Lehrveranstaltungsplan entnehmen.
Der Umfang von Präsenzveranstaltungen wird in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben:
1 SWS = jede Vorlesungswoche eine Unterrichtseinheit = 14 Wochen x 45 Minuten
Modul
Ein Modul fasst Lehreinheiten (z. B. Vorlesung, Seminar, Übung), Zeiten für Selbststudium und Prüfungen zu einem bestimmten Thema zusammen.
Im Modulhandbuch Ihrer Studienordnung finden Sie für jedes Modul eine Beschreibung mit:
- Inhaltsangabe
- Ziele (vermittelte Kompetenzen)
- empfohlenes Fachsemester und Angabe, ob Pflicht oder Wahlpflicht
- Teilnahmevoraussetzungen
- Anforderungen (Prüfungen)
- Umfang (Arbeitsaufwand, Semesterwochenstunden)
- Literaturhinweise
Jedes Modul hat eine modulverantwortliche Ansprechperson, die für alle inhaltlichen und organisatorischen Fragen zum Modul zur Verfügung steht.
Modulprüfungen
Modulprüfungen dienen der Feststellung, ob die Lernziele eines Moduls erreicht wurden.
Sie können aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen gleicher oder unterschiedlicher Art bestehen.
Eine Modulprüfung ist bis zur Note 4,0 bestanden. Kompensation bedeutet, dass eine nicht bestandene Prüfungsleistung durch eine andere gute Note des Moduls ausgeglichen werden kann. Die Studien- und Prüfungsordnung regelt, ob Kompensation für ein Modul möglich ist oder nicht.
Modulprüfungen sind Bestandteil der Abschlussprüfung, gehen in die Berechnung der Gesamtnote der Abschlussprüfung ein und werden auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Pflichtmodul
Pflichtmodule haben alle Studierenden eines Studiengangs (ggf. abhängig von einer gewählten Vertiefung oder Spezialisierungsrichtung) zu belegen.
Prüfungen
In Prüfungen wird den Studiernden eine selbst erbrachte, abgrenzbare Leistung auf der Basis einer konkreten Aufgabenstellung abgefordert.
Prüfungen sind:
- Abschlussprüfung,
- Modulprüfungen,
- Prüfungsleistungen und
- Prüfungsvorleistungen.
Durch das Absolvieren von Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über einen dem Studienfortschritt entsprechenden Stand von Wissen, Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen verfügen sowie in der Lage sind, fachbezogene Aufgabenstellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erfolgreich zu bearbeiten und in angemessener Form schriftlich bzw. mündlich darzulegen oder durch Erschaffung eines Werkes zu belegen.
Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
Die Prüfungsorganisation übernehmen der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt.
Der Prüfungsausschuss und vor allem die Vorsitzenden achten auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und bearbeiten die Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss überträgt organisatorische Aufgaben an das Prüfungsamt.
Für studienintegrierte Praxisphasen sind die Praktikumsbeauftragten zuständig, die hierbei durch das Studienamt oder Praktikantenamt unterstützt werden.
Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen sind Bestandteil der Modulprüfung und dienen der Feststellung, ob Teile oder die Gesamtheit der Lernziele eines Moduls erreicht wurden.
Sie können aus mehreren Prüfungsteilen und/oder Prüfungsarten (Teilleistungen) bestehen.
Die Noten der Teilleistungen gehen gemäß einer definierten Wichtung in die Bildung der Modulnote ein und sie können einander in der Regel kompensieren.
Prüfungsperiode, Prüfungszeitraum
In der Regel werden Klausurarbeiten oder mündliche Prüfungen im Anschluss an die Vorlesungszeit in der jeweiligen Prüfungsperiode/Prüfungszeit abgenommen.
Der Zeitraum ist im Akademischen Kalender ausgewiesen.
Außerhalb der Prüfungsperiode, im Verlauf der Vorlesungszeit, werden Projektarbeiten, Laborarbeiten und Referate als integraler Bestandteil einer Lehrveranstaltung absolviert.
Zu Semesterbeginn werden häufig Termine für Nach- oder Wiederholungsprüfungen für die vorangegangene Prüfungsperiode angeboten.
Individuelle Termine und Abgabertermine für Hausarbeiten und Belege können auch in die "Semesterpause" gelegt werden, um die Arbeitslast gleichmäßiger zu verteilen.
Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung.
Durch sie soll der Selbstlernprozess des Studierenden durch Vorbereitung und Bearbeitung der Prüfungsvorleistung aktiviert werden.
Sie gehen nicht in die Berechnung der Noten von Prüfungen, Modulprüfungen oder der Abschlussnote ein.
Prüfungsvorleistungen werden ohne Notenvergabe mit lediglich „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ bewertet und können bei der Bewertung „nicht erfolgreich“ beliebig oft wiederholt werden.
Regelstudienzeit und Semesterfrist
Ein Studiengang ist auf eine bestimmte Studiendauer ausgelegt (Regelstudienzeit) und die Modulprüfungen sind entsprechend auf die Semesteranzahl aufgeteilt (siehe Regelprüfungsplan der Prüfungsordnung).
Alle Modulprüfungen müssen bis spätestens vier Fachsemester nach der Regelstudienzeit abgelegt worden sein (d.h. im 6-semestrigen Bachelorstudiengang bis Ende des 10. Semesters, im 4-semestrigen Masterstudiengang bis Ende des 8. Semesters).
Abschlussprüfungen und damit alle dazugehörigen Modulprüfungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgelegt wurden, gelten als nicht bestanden und müssen innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
Rücktritt, Fristüberschreitung und Versäumnis
Wer versäumt zu einer Prüfung zu gehen, sie ohne triftigen Grund abbricht (Rücktritt) oder eine Bearbeitungsfrist überschreitet, erhält eine Fünf und hat die Prüfung nicht bestanden.
Im Krankheitsfall müssen Studierende schnellstmöglich (Frist ist der Studien- und Prüfungsordnung zu entnehmen) ein ärztliches Attest zur Prüfungsunfähigkeit im Prüfungsamt vorlegen. Das dazugehörige Formular finden Sie oben auf dieser Webseite. Es gilt auch die Krankheit eines überwiegend allein zu versorgenden Kindes.
Wird der geltend gemachte Grund anerkannt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Studienordnung, Prüfungsordnung, Praktikumsordnung
Die Studienordnung regelt das Studium für einen Studiengang und beinhaltet neben dem Studienablaufplan, ein Modulhandbuch und oft auch eine Praktikumsordnung.
Die Prüfungsordnung regelt das Prüfungsverfahren für einen Studiengang und enthält den Regelprüfungsplan.
Oft sind Studienablaufplan und Regelprüfungsplan zum Integrierten Studienablauf- und Prüfungsplan zusammengefasst.
Jede Ordnung definiert Ihren Geltungsbereich. In der Regel gilt: Sie studieren nach der zu Ihrer Immatrikulation aktuellen Studien- und Prüfungsordnung.
Wahlpflichtmodul und Wahlmodul
Wahlpflichtmodule sind semesterweise oder thematisch zu Gruppen zusammengefasste Module, aus denen eine gewisse Anzahl an Modulen oder ECTS-Punkten durch die Studierenden absolviert werden müssen. Ein Wahlpflichtmodul muss nachdem es begonnen wurde auch beendet werden.
Wahlmodule sind Wahlpflichtmodule, unter denen der Studierende innerhalb des Modulangebots aller Fakultäten die freie Auswahl hat, sofern die anbietende Fakultät entsprechende Kapazitäten vorhält.
Für die Belegung ist in der Regel eine Beantragung im Vorsemester (Einschreibung) nötig, verbunden mit einem möglichen Wechsel zu Semesterbeginn.
Wiederholungsprüfung und Jahresfrist
Bestandene Prüfungen (auch anerkannte Prüfungen) können nicht wiederholt werden.
Nach dem ersten Nicht-Bestehen einer Prüfungsleistung (1. Prüfungsversuch) gibt es maximal zwei weitere Prüfungsversuche:
2. Prüfungsversuch = Erste Wiederholungsprüfung
3. Prüfungsversuch = Zweite Wiederholungsprüfung (auf Antrag)
Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nicht-Bestehens absolviert werden (Jahresfrist).
Die Zweite Wiederholungsprüfung muss fristgemäß beantragt werden und eine Abmeldung ist ausgeschlossen.
Bei einer Prüfungsvorleistungen ist die Anzahl nicht begrenzt, während bei einer Prüfungsleistung maximal drei Versuche möglich sind.
Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung, ein anerkannter Rücktritt oder eine Nicht-Zulassung nicht als unternommener Prüfungsversuch gelten und daher auch nicht mitgezählt werden.
Widerspruchsverfahren
Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und bearbeitet Widersprüche von Studierenden gegen im Prüfungsverfahren getroffene, den Studierenden belastende Entscheidungen.
Zum Widerspruchsverfahren gehören der fristgemäße Widerspruch (i.d.R. ein Monat nach Bekanntgabe) beim Prüfungsausschuss, ein anschließender Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid und ggf. die Möglichkeit einer Klage beim Verwaltungsgericht in Leipzig.
Kontaktieren Sie bei Verstößen gegen die Studien- und Prüfungsordnung und bei Fragen zum Widerspruch Ihr Studien- und Prüfungsamt, Ihren Prüfungsausschuss oder den Justitar der Hochschule.
Zulassung zu einer Prüfung
Um an einer Prüfung teilnehmen zu dürfen, müssen Sie für diese zugelassen und auf einer Prüfungsliste eingetragen sein.
Die Zulassung zu einer Prüfung setzt voraus, dass Studierende im entsprechenden Studiengang immatrikuliert sind (Ausnahme Wahlfachhörerschaft). Sie wird oft vom Bestehen einer Prüfungsvorleistung abhängig gemacht.