Nachweis der Krankenversicherung im Studium
Einschreibung
Mit Eintritt in das Studium gilt für alle Studierenden eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V). Studienbewerbende sind verpflichtet, zur Immatrikulation die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen.
Liegt eine private Krankenversicherung vor, die auch für das Studium genutzt werden soll, muss ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit Krankenversicherungen aus der EU. Der Nachweis der Befreiung ist zur Immatrikulation zu erbringen. Die Befreiung ist nach Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. nach dem 14. Fachsemester nicht mehr erforderlich.
Im Studium
Studierende sind verpflichtet einen Wechsel der Krankenversicherung während des Studiums unverzüglich der Hochschule zu melden. Die gesetzlichen Krankenkassen informieren zudem bei Zahlungsrückständen oder bei der Beendigung von Mitgliedschaften. Entsprechend §19 Abs. 2 Nr. 3 sowie §22 Abs. 3 Nr. 1 SächsHSG werden Sie in diesen Fällen für die Rückmeldung in das Folgesemester gesperrt. Eine fehlende Krankenversicherung führt zur Exmatrikulation.
SMV – Studentisches Meldeverfahren
Seit Januar 2022 erfolgt der Nachweis ausschließlich durch elektronischen Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Hochschulen. Bitte teilen Sie der Krankenkasse die Absendernummer der HTWK Leipzig für die Übermittlung des Versicherungsnachweises bzw. des Nachweises der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht mit. Die Absendernummer lautet: H0001317.
Für den Fall, dass die Krankenkasse am elektronischen Meldeverfahren noch nicht teilnimmt, stellt diese Studienbewerbenden einen Versichertennachweis aus (sog. „Dreifachformular zur Einschreibung an der Hochschule“), der dann der Hochschule vorlegt werden kann.