Arbeits- und Gesundheitsschutz
Hier erhalten Sie alle Informationen über die Pflichten und Rechte von Studierenden im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Alle Verhaltensregeln basieren auf der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-VA1) mit ihren Durchführungsanweisungen und der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Freistaates Sachsen.
Ansprechpersonen zu Problemen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
a) die zuständige Dekanin/Prodekanin bzw. der zuständige Dekan/Prodekan der Fakultäten oder die Studiendekanin bzw.der Studiendekan des Studienganges
b) die/der Sicherheitsbeauftragte der Fakultäten
c) die Fachkraft für Arbeitssicherheit
d) der Gefahrstoffbeauftragte
Geltungsbereich des Unfallversicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht bei allen Tätigkeiten von Studierenden, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen sind. Dazu zählen der Besuch von Vorlesungen, Seminaren, Praktika entsprechend der Studienordnung des Studienganges und Bibliotheken sowie die fakultative Teilnahme am Hochschulsport, Exkursionen, Prüfungen und Beteiligung an studentischer Selbstverwaltung (§2 SGB VII) unter Berücksichtigung spezieller Regelungen der Unfallkasse Sachsen.
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit den genannten Tätigkeiten zusammenhängendem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall).
Nicht versicherte Tätigkeiten sind private Studienreisen und Tätigkeiten außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen, so auch das Anfertigen von Diplom-/Bachelor-/Masterarbeiten außerhalb der Hochschule.
Während der Praktika, die außerhalb der Hochschule stattfinden, wie Vorpraktika, praktische Studiensemester, Informationspraktika, sind die Studierenden den Beschäftigten des Praktikumsbetriebes gleichgestellt und somit durch den Betrieb bei deren Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert (§2 Abs.1 Nr. 1 und § 133 Abs.1 SGB VII). Für Praktika im Ausland ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung dringend zu empfehlen. Hier gilt nicht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der BRD.
Unfallanzeigen
Es besteht für Sie die Pflicht zur unmittelbaren Meldung von Arbeits-, Sport- und Wegeunfällen an die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan der Fakultät bzw. während der Praktika an die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikumsbetriebes.
Senden Sie bitte die Unfallanzeige, nach Rücksprache mit der bzw. dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten der Fakultät , möglichst innerhalb von 3 Tagen per E-Mail an Steffen Schindhelm. Die Sicherheitsbeauftragten helfen Ihnen gern beim Ausfüllen des Formulars für die Unfallanzeige.
Ist auf Grund eines Arbeitsunfalles ein Arztbesuch erforderlich, so ist, abgesehen von der "Erste-Hilfe-Leistung", eine Durchgangsärztin oder ein Durchgangsarzt zu wählen (Adressen finden Sie im Internet). Ihm ist nachfolgende Adresse des für Studierende zuständigen Unfallversicherungsträgers anzuzeigen:
UNFALLKASSE SACHSEN
-Gesetzliche Unfallversicherung-
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen
Telefon-Nr.: 03521/724-0; Telefax-Nr.: 03521/724-333
Mängel- und Gefahrenmeldung
Im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes erfolgt eine Meldung an die unter 1a) und/oder bis 1d) genannten Ansprechpersonen. Notfalls ist durch eigenes Eingreifen der drohenden bzw. bestehenden Gefahr und ihrer Ausweitung entgegenzuwirken.
Regeln
- Im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes erfolgt eine Meldung an die unter 1a) und/oder bis 1d) genannten Ansprechpersonen. Notfalls ist durch eigenes Eingreifen der drohenden bzw. bestehenden Gefahr und ihrer Ausweitung entgegenzuwirken.
- Vor Aufnahme der Tätigkeit in Laboren, Werkstätten u. ä. hat der Studierende an einer Unterweisung für Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für Brandschutz teilzunehmen und dies schriftlich zu bestätigen. Es gilt die Brandschutz- und Hausordnung des jeweiligen Objektes. Diese sind für jeden verbindlich und zwingend zu befolgen.
- Betriebsanweisungen, die in den Räumen aushängen/ausliegen sind verbindlich, vor Beginn der Arbeiten durchzulesen und im Weiteren zu befolgen.
- In allen Objekten der HTWK Leipzig gilt ein grundsätzliches Rauch- und Alkoholverbot. Rauchen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen außerhalb der Gebäude erlaubt.
- Die für die auszuführenden Tätigkeiten in Labor- und Praktikumseinrichtungen erforderlichen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften, Hochschulweisungen, Betriebsanweisungen und Vorschriften für Studierende sind stets einzuhalten. Während der Praktika ist ausbildungsgerechte Kleidung zu tragen. Im Bedarfsfall sind vorgeschriebene Schutzkleidung bzw. Schutzmittel einzusetzen.
- Für Tätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Hochschulgebäude ist eine Genehmigung durch den Dekan der Fakultät erforderlich. Einzelarbeit an gefährdeten Arbeits- bzw. Studienarbeitsplätzen ist nicht zulässig.
- Scharfe, spitze oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen nicht an und in der Kleidung getragen werden. Das trifft sinngemäß auch auf das Tragen von Schmuck und Armbanduhren oder ähnlichen Gegenständen bei Arbeiten zu, da sie zu einer Gefährdung führen können.
- Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge sind stets freizuhalten und dürfen nicht eingeengt werden. Gefährliche Arbeiten dürfen nur nach spezieller Unterweisung und von dafür geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, ausgeführt werden.
- Türen dürfen nicht unterkeilt werden oder sonstig zwangsweise offengehalten werden! Vorgefundene Keile an Türen sind zu entfernen!
- Betriebsräume, Werkstätten und Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Stoffe erfahrungsgemäß in unzulässigen Konzentrationen oder Mengen auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten werden.
- Objekte und Räume sowie Arbeitsmittel und -stoffe dürfen nur in vorgegebener Weise gemäß Studienplan/Praktikumsanleitung/Laborordnung/Betriebsanweisung genutzt werden.
- Alle Gebäudeeinrichtungen, Mittel und Kennzeichnungen zur Einhaltung des Arbeits-,Gesundheits- und Brandschutzes sowie zur Evakuierung und Brandbekämpfung sind zu schützen. Eine Zerstörung, Diebstahl bzw. Abdeckung derselben zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.
- Bei Fahrten von und zu Objekten der HTWK Leipzig und Orten im Rahmen der studentischen Ausbildung ist die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auf diesen Wegen besteht für die Hochschule keine Kasko-und/oder Haftpflichtversicherungspflicht.
Verzeichnis der Ersthelferinnen und Ersthelfer
Bitte orientieren Sie sich auf der Suche nach medizinisch besonders geschultem Personal im Notfall vor allem an Gebäude/Raumbezeichnungen - ähnlich wie bei Fluchtplänen.