Neuregelungen zum Mutterschutz
Seit 1. Januar 2018 gelten die neuen Regelungen zum Mutterschutz. Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) erweitert den Personenkreis und erfasst mehr Mütter als bisher. Darüber hinaus wird der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz verstärkt.
Bereits mit der Verkündung am 30.05.2017 traten die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und zum Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt in Kraft. Seit dem 1. Januar 2018 greifen nun alle weiteren Neuregelungen zum Mutterschutz. Erstmals schützt das Gesetz auch die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 Abs. 1 MuSchG). Es gilt auch für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Hochschulen sind folglich gefordert, sich vor allem mit neuen präventiven Maßnahmen des mutterschutzrechtlichen Arbeitsschutzes auseinanderzusetzen. Für Studentinnen werden mit der Neuregelung des MuSchG erstmals bundeseinheitliche Regelungen getroffen. So wird sichergestellt, dass Hochschulen die Studien- und Prüfungsbedingungen im Fall einer Schwangerschaft und anschließenden Stillzeit in Anlehnung an die präventive Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen so gestalten müssen, dass schwangeren Studentinnen kein Nachteil entsteht. Was bedeutet das im Einzelnen?
- Der Mutterschutz muss grundsätzlich gewährt werden und muss nicht im Einzelnen gesondert durch die Studentin beantragt werden. Mit Medlung ihrer Schwangerschaft bekommen Schülerinnen und Studentinnen automatisch und grundsätzlich den gleichen umfassenden Gesundheitsschutz wie Arbeitnehmerinnen.
- Die Hochschule ist verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
- Studentinnen dürfen in der Schutzfrist (im Mutterschutz) Studienleistungen erbringen, wenn sie schriftlich auf den Mutterschutz nach der Entbindung verzichten. Das strikte Beschäftigungsverbot wie für Arbeitnehmerinnen in den acht Wochen nach der Entbindung gilt hier also nicht. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Es müssen Ruhepausen ermöglicht und Erholungsmöglichkeiten geschaffen werden.
- Nachteilsausgleiche und Ersatzleistungen - bei Ausschluss von Studienanforderungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung - müssen ermöglicht werden.
Kurzum: Für Studentinnen ist vor allem neu, dass sie aufgefordert sind, ihre Schwangerschaft der Hochschule zu melden und gegebenenfalls zu erklären, wenn sie die Schutzfrist nach der Entbindung verkürzen wollen.
Weitere Informationen zum MuSchG finden sich auf den Seiten des Familienservices der HTWK Leipzig.