Hochschulpersonal in Impfpriorisierungsgruppe 3 eingeordnet
Die Coronaschutz-Impfverordnung wurde zum 01. Mai 2021 angepasst. Demnach gehören auch die Beschäftigten der Hochschule nunmehr zur Priorisierungsgruppe 3.
Bisher lautete § 4 Absatz 1 Nr. 8 „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“.
Mit Änderungsverordnung vom 29. April 2021 wird nunmehr § 4 Absatz 1 Nr. 8 erweitert um „Personen, die (..) an Hochschulen tätig sind“.
In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es: „Es wird klargestellt, dass neben Personen, die in Schulen tätig sind, auch Personen, die an Hochschulen tätig sind, erfasst werden.“
Da in Sachsen die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 04.05.2020 ebenso wie die angepasste Coronaschutz-Impfverordnung bis zum heutigen Tage noch nicht offiziell verfügbar sind, hatte sich die HTWK an das SMWK gewandt.
Die Hochschulleitung freut sich, den HTWK-Beschäftigten „mitteilen zu können, dass nunmehr alle an der Hochschule Beschäftigten das Impfangebot, welches Personen in der Priorisierungsgruppe 3 gemacht wird, wahrnehmen können. Für den Nachweis der Beschäftigung an der Hochschule können Sie auf das Dokument der Arbeitgeberbescheinigung zurückgreifen.“
Für Rückfragen steht das Dezernat Personal gern zur Verfügung.
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