Studienaufenthalte und Pflichtpraktika, die Sie im Ausland absolvieren, werden auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert. Anspruchsberechtigt sind in jedem Fall Studierende, die Inlands-BAföG erhalten. Wenn Sie jedoch in Deutschland kein Inlands-BAföG beziehen, lohnt es sich dennoch, für den geplanten Auslandsaufenthalt einen BAföG-Antrag zu stellen. Auslands-BAföG ist kombinierbar mit anderen Stipendien. Anrechnungsfrei bleiben monatliche Stipendienbeträge in Höhe von bis zu 300 Euro. Eine Förderung über Auslands-BAföG verkürzt die Förderdauer über Inlands-BAföG nicht.
- Kombination aus Zuschuss und zinslosem Darlehen für Auslandsstudium (mindestens zwölf Wochen) weltweit an einer Partnerhochschule
- Kombination aus Zuschuss und zinslosem Darlehen für Auslandsstudium (mindestens sechs Monate) weltweit (keine Partnerhochschule)
- Kombination aus Zuschuss und zinslosem Darlehen für Pflichtpraktikum im Ausland (mindestens zwölf Wochen)
- weitere Zuschläge (z. B. zu Reisekosten) und Zuschuss zu Studiengebühren (bis max. 5600 Euro pro Jahr) möglich
www.bafög.de
Hinweise zur Anrechnung von Erasmus+ Aufstockungsbeträgen (Top ups) auf Auslands-BAföG
Einheitliche Regelung zur Anrechnung der Aufstockungsbeträge für Teilnehmende mit geringeren Chancen auf das Auslands-BAföG gemäß dem Erlass des BMBF zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und den Erasmus Social Top Ups vom 08.05.2024
• Studierende mit einer Behinderung, Studierende mit einer chronischen Erkrankung: Aufstockungsbetrag ist anrechnungsfrei
• Studierende mit Kind bzw. Kindern: Aufstockungsbetrag ist anrechnungsfrei.
• Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus: Aufstockungsbetrag wird angerechnet
• Erwerbstätige Studierende: Aufstockungsbetrag wird angerechnet:
Der Green Erasmus+ Top up für nachhaltiges Reisen (bis Erasmus+ Projekt 2023): Aufstockungsbetrag wird angerechnet. Auch wenn Reiskosten gemäß Entfernungskategorie für Studierende (voraussichtlich ab Förderung im Erasmus+ Projekt 2025) nicht Gegenstand des Erlasses sind, geht die Nationale Agentur im Deutschen Akademischen Austauschdienst (NA DAAD) auf Grund der Zweckidentität davon aus, dass diese auf das Einkommen angerechnet werden. Konkret bedeutet dies, dass der Aufstockungsbetrag bei Studierenden mit einer Behinderung, chronischen Erkrankung und mit Kindern nicht als Einkommen angerechnet wird und somit den Teilnehmenden zur Verfügung steht.Bei Studierenden aus einem nicht-akademischen Elternhaus und erwerbstätigen Studierenden hingegen wird der Aufstockungsbetrag (weiterhin) angerechnet.