Allgemeine Informationen
Begriffe und Rechtslage
Beeinträchtigungen – Welche gibt es?
Hinter einer Beeinträchtigung kann vieles stehen: Beeinträchtigung der Mobilität, Hörbeeinträchtigung, Sehbehinderung, Sprachbehinderung, chronische physische Erkrankungen, AD(H)S, Lese- und Rechtschreibstörung, Dyskalkulie, Autismus, psychische Erkrankungen und auch Kombinationen sind möglich. Dabei sind viele Beeinträchtigungen entweder nicht direkt oder gar nicht wahrnehmbar.
Auf Barrierefreiheit zu achten ist für einige Studierende nicht nur unablässig, sondern kommt in der Regel allen Studierenden zu Gute, z. B. durch bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit. Im Intranet finden Sie eine kurze Zusammenfassung der vier Hauptzielgruppen und wie Sie diese unterstützen können. Dort liegt der Fokus zwar auf der Webredaktion, die Informationen sind aber genauso auf Lehrmaterialien anwendbar.
Einblick in den Alltag von Studierenden
Für einen tieferen Einstieg in die Barrieren des Studienalltags stellen sich auf BlindDate, eine Seite des Projekts SHUFFLE, sieben Studierendenpersonas vor und berichten von sich und ihren Erfahrungen.
Behinderung und Barrierefreiheit – Definitionen
Was wird eigentlich unter einer Behinderung verstanden? Was ist Barrierefreiheit? Die beiden Begriffe werden im sächsischen Inklusionsgesetz folgendermaßen festgelegt:
§ 2 Behinderung, Abs. 1, 2:
„Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.“
§ 3 Barrierefreiheit, Abs. 1:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Kurz zusammengefasst heißt das:
Menschen mit Behinderungen haben körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, welche sie an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben hindern können.
Ob sich jemand als behindert oder beeinträchtigt bezeichnet, ist individuell verschieden.
Barrierefrei darf sich nach dem Gesetz nennen, was für Menschen mit Behinderungen auf übliche Weise und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.
Rechtliche Grundlagen
Folgende Auswahl an Gesetzestexten belegt eindeutig, dass Barrierefreiheit und die Gleichstellung beeinträchtigter Studierender auf allen Ebenen eine rechtliche Verpflichtung ist:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21, Abs. 1:
„Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“
Grundgesetz Art. 3, Abs. 3:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, §1:
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
§ 2 Abs. 1:
„Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: [...] die Bildung“
Hochschulrahmengesetz § 2 Abs. 4:
„Die Hochschulen tragen [...] dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“
§ 16 Satz 4:
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
Sächsisches Hochschulgesetz, § 5 Abs. 5:
„Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen ungeachtet ihrer Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Krankheit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung gleichberechtigt an Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten an der Hochschule teilnehmen können. Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher.“
Weitere Gesetze, die die Gleichberechtigung von und das Recht auf zugängliche Lehre für Menschen mit Behinderung festhalten:
- UN-Behindertenrechtskonvention
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Sächsisches Inklusionsgesetz
- Sächsisches E-Government-Gesetz
Weiterführende Informationen
- Hochschulforum Digitalisierung: Blog-Beiträge zum Thema Barrierefreiheit
- Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen: Bedeutung, Rechtliche Grundlagen und Anforderungen Digitaler Barrierefreiheit
- Auf BlindDate geben Ihnen Studierende mit Beeinträchtigungen einen Einblick in ihren Studienalltag.