Informationen des Dezernates Personal für HTWK-Angehörige
Auf Initiative des Personalrats sind die Regelungen zur Mobilen Arbeit, die den HTWK-Beschäftigten per E-Mail vom 16. März 2022 bekanntgegeben wurden, auf Beschluss des Rektorats ergänzt worden.
Sie lauten nun wie folgt:
1. Bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechtigt, ihre Arbeitsleistung an bis zu zwei Tagen pro Woche im Home Office zu erbringen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigte können nach Satz 1 Arbeitsleistungen im Home Office in dem Verhältnis erbringen, in dem ihre Arbeitszeit zu der Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Person steht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG).
2. Zur Vermeidung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte kann abweichend von Ziffer 1 die Arbeitsleistung auch an mehr als zwei Tagen pro Woche im Home Office erbracht werden.
3. Die Entscheidung nach Ziffern 1 und 2 trifft der bzw. die jeweilige Fachvorgesetzte
Eine vollständige Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der bzw. die jeweilige Fachvorgesetzte kann abweichend von Ziffern 1 und 2 die Erbringung der Arbeitsleistung an mehr als zwei Tagen pro Woche im Home Office bewilligen, wenn
a) in eigener Erkrankungsverdacht der/des Beschäftigten vorliegt und eine ärztliche Abklärung des Corona-Verdachts binnen drei Tagen durch PCR-Test vorgenommen wird; die Bewilligung ist unabhängig von Ziffer 1 befristet bis zum Ablauf der ersten Prüfungsperiode am 5. August 2022,
b) eine amtlich veranlasste Absonderung von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebenden Personen nachgewiesen wird; die Bewilligung erfolgt längstens bis zum Ende der Absonderungsfrist.
Das Dezernat Personal verbindet mit diesen Ergänzungen die Hoffnung, den Mitarbeitenden die coronabedingten Erschwernisse individuell handhabbarer zu machen.