Um weiterhin dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten besondere Rechnung zu tragen, teilte das Sächsische Finanzministerium in einem Rundschreiben am 28. April 2022 Folgendes mit: Rückwirkend zum 1. April 2022 ist erneut die vereinfachte Anerkennung triftiger Gründe für Dienstreisen mit privatem PKW möglich.
"In Anbetracht der weiterhin hohen lnzidenzwerte bestehen seitens des SMF keine Bedenken, über den Monat März hinaus im Einzelfall das lnteresse des dienstreisenden Bediensteten und des Dienstherrn/Arbeitgebers am wirksamen Gesundheitsschutz während Dienstreisen für einen begrenzten Zeitraum als zwingenden persönlichen Grund nach Abschnitt A Ziffer V Nummer 3 Buchstabe b VwV-SächsRKG und damit als triftigen Grund für die Benutzung eines privaten Kfz anzusehen. Dies gilt für ab 1. April 2022 (rückwirkend) bis 30. Juni 2022 beginnende Dienstreisen."
"Die Anerkennung im Einzelfall obliegt unverändert dem jeweils zuständigen Anordnungsbefugten. In diesem FaIle beträgt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG 30 Ct./km."
Sollten Sie davon Gebrauch machen wollen, füllen Sie im Dienstreiseantrag (Anlage 1 zur VwV-SächsRKG) unter Nummer 8 in dem Ausfüllfeld "Begründung:" -> "erleichterte Anerkennung triftiger Gründe nach § 5 Abs. 2 SächsRKG zum Schutz vor dem Coronavirus SARS CoV-2" ein bzw. Hinweis auf das SMF-Ressortschreiben "16-P 1704/9/20-2022/26072".