Arbeitsgericht Essen: Inflationsausgleich steht auch Beschäftigten in Elternteilzeit in voller Höhe zu – Informationen des Personalrats
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Tarifvertragsparteien hatten sich am 09.12.2023 auf eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie verständigt, mit einer einmaligen Auszahlung im Dezember und danach 10 Raten bis Oktober 2024.
Für Beschäftigte in Elternteilzeit und in anderen Fällen wurde die Inflationsausgleichsprämie nur anteilig gewährt.
Das Arbeitsgericht Essen hat am 16.04.2024 (AZ 3 Ca 2231/23) festgestellt, dass Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung darstellen und daher auch nicht von der tatsächlich gezahlten Vergütung abhängig sein darf. Kurz: Der Inflationsausgleich steht auch Beschäftigten in Elternteilzeit in voller Höhe zu.
Gern zitieren wir daher die Gerwerkschaft ver.di: "Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, die auf breites Interesse gestoßen ist, empfehlen wir höchstvorsorglich zur Wahrung der sechsmonatigen Ausschlussfrist in den betroffenen Bereichen von TVöD, TV-L und TV-H die Geltendmachung der im jeweiligen TV Inflationsausgleich geregelten Inflationsausgleichzahlungen für den Zeitraum der Elternzeit."
Eine Muster-Geltendmachung(Word - docx) für die Inflationsausgleichsprämie in Elternzeit finden Sie auf der Webseite der GEW.
Zu beachten ist die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L des Tarifvertrages. Sechs Monate nach der Fälligkeit der Leistung verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht vorher geltend gemacht werden.
Wir haben bei einem Anwalt nachgefragt:
„Die Ausschlussfrist beginnt damit ab Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit liegt gemäß § 271 BGB vor, wenn der Gläubiger die Leistung fordern kann.
Das Tabellenentgelt ist am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind im zweiten Kalendermonat, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 24 Abs. 1 TV-L)“. Für die Einmalzahlung ist danach eine Geltendmachung bis spätestens August 2024 erforderlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Inwieweit auch andere Teilzeitbeschäftigte vor Gericht Erfolg haben könnten, kann der Personalrat nicht beurteilen.
Achtung: Der Personalrat übernimmt keine Gewähr für die gemachten Angaben und schließt jede Rechtsberatung aus.
Ihr Personalrat